Schülerbeförderung

Im Rahmen der Beförderung von Schülern auf den Linien der NWN und in den Bussen der auf diesen Linien eingesetzten Verkehrsunternehmen ergeben sich des Öfteren einige wiederkehrende Fragen. Diese werden nachstehend erläuter.

Vorab beachten Sie bitte folgenden Hinweis:

Die Linien der NWN sind keine reinen Schulbuslinien, sondern Linien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Dies bedeutet, dass jede Person mit den Bussen auf diesen Linien mitfahren kann, die den tarifmäßigen Fahrpreis bezahlt. Dem steht nicht entgegen, dass bei bestimmten Linien oder Fahrten die Mehrzahl oder die ausschließliche Anzahl der Fahrgäste Schülerinnen oder Schüler sind.

Fragen im Einzelnen:

Wie viele Personen dürfen im Bus befördert werden?

Die Anzahl der Personen, die befördert werden können, ergibt sich aus der Zulassung, d. h. aus den zugelassenen Sitz- und Stehplätzen des jeweiligen Fahrzeugs. Die Berechnung der Stehplätze bestimmt sich bundesweit einheitlich durch die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO).

Im Bus stehen Fahrgäste. Ist dies erlaubt?

Die Bestimmung, dass im ÖPNV in den Bussen Stehplätze zugelassen sind, findet sich in den § 1 Abs. 2 und § 22 der BOKraft.

Warum gibt es überhaupt Stehplätze?

Zu dieser Frage ein Zitat aus einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 04.04.2009:

„Teilweise wird eine gesetzliche Sitzplatzgarantie im Rahmen der Schülerbeförderung gefordert. Die damit einhergehende Abschaffung von Stehplätzen ist im ÖPNV organisatorisch und kostentechnisch kaum durchführbar. Wegen des stark wechselnden Fahrgastaufkommens müssten von den Unternehmern, für die kurzen Spitzenzeiten, ständig große Fahrzeug-Reservekapazitäten vorgehalten werden, was letztlich zu einer erheblichen Verteuerung der Fahrpreise im ÖPNV führen würde.“

Braucht es im Bus nicht Sicherheitsgurte bzw. besteht Anschnallpflicht?

Gemäß § 35a Abs. 6 StVZO müssen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konzipiert sind, nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.

Ist ein Bus für die Beförderung von stehenden Fahrgästen im Linienverkehr zugelassen, so besteht keine Anschnallpflicht (§ 21a Straßenverkehrsordnung StVO).

Warum ist die Auslastung der Busse unterschiedlich? Wer kontrolliert diese?

Kontrollen können von verschiedenen Stellen durchgeführt werden. Dies sind die Polizei und das Landratsamt bzw. kreisfreie Städte mit eigener Zuständigkeit, aber auch Aufsichtspersonal der RBO bzw. der Verkehrsunternehmen.

Zur Inanspruchnahme von Stehplätzen im Linienverkehr sehen Sie bitte die Fragen 2 und 3.

Dass die Beförderungssituation nicht immer als zufriedenstellend wahrgenommen wird, liegt teilweise auch im Verhalten der Schülerinnen und Schüler selbst. Des Öfteren werden freie Sitzplätze mit Taschen u. ä. reserviert oder blockiert. Im Mittelgang wird nicht immer bis nach hinten aufgerückt, so dass sich im vorderen Bereich des Busses die Fahrgäste drängen und ab dem Ausstieg manchmal noch einzelne Sitzplätze frei sind. Größere Schulstandorte werden zudem i. d. R. von mehreren Linien angefahren, wobei es auf einem Teil dieser Linien auch mehr als eine Fahrt in die jeweilige Richtung gibt. Allerdings können diese Linien bzw. Fahrten nicht alle zeitgleich durchgeführt werden (Gründe der Personal- und Fahrzeuganzahl sowie des Personal- und Fahrzeugeinsatzes, Haltestellenkapazitäten usw.). In der Summe entspricht die angebotene Gesamtkapazität aber dem vorhandenen Bedarf. Da morgens vor allem die Busse, die zeitnah zum Unterrichtsbeginn verkehren, bevorzugt werden und nach Schulschluss die Busse, die als erste Richtung nach Hause fahren, sind diese normalerweise sehr stark ausgelastet. Vorhergehende bzw. nachfolgende Busse haben dagegen öfters noch Kapazitäten frei, teilweise auch noch Sitzplätze.

Warum kann der Linienbus nicht auch dort halten, wo der Schulbus hält? Warum dauern Fahrplanänderungen manchmal so lange?

Der Linienverkehr im ÖPNV unterliegt besonderen Genehmigungspflichten. So muss jede Fahrplanänderung von der zuständigen Bezirksregierung genehmigt werden. Dies schließt auch die Streichung und Neuaufnahme von Haltestellen mit ein – je nach Umfang auch deren Verlegung. Zudem muss jeder Errichtung / Verlegung einer Haltestelle im ÖPNV von den zuständigen Behörden (Polizei und Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt) unter dem Aspekt der Sicherheit im Straßenverkehr u. a. zugestimmt werden. Schließlich ist das Haltestellenschild im ÖPNV ein Verkehrszeichen gemäß der Straßenverkehrsordnung (beinhaltet auch ein Parkverbot 15 m vor und nach dem Schild). Hinzu kommt, dass das Liniennetz im ÖPNV i. d. R. eng miteinander abgestimmt ist und es auch Umsteigeverknüpfungen zwischen einzelnen Linien gibt. Daneben müssen auch die Belange anderer Fahrgäste als der Schülerinnen und Schüler im ÖPNV mitberücksichtigt werden. Im Ergebnis ist dadurch im ÖPNV weniger Flexibilität in Bezug auf Änderungen bei den Haltestellen und Fahrplänen vorhanden.

Ganz anders ist dahingegen der „reine“ Schulbus. Darunter fallen alle Buslinien, die ausschließlich Schülerinnen und Schüler und außerhalb des ÖPNV von und zur Schule befördern. Dies ist vor allem zu den Grund-, Haupt-/Mittel- und Förderschulen der Fall. Dieser Busverkehr wird auch als sog. „freigestellter Schülerverkehr“ bezeichnet und unterliegt weniger umfangreichen Genehmigungsbestimmungen. Auftraggeber sind hier normalerweise die jeweiligen Gemeinden und Schulzweckverbände. Da hier nur Schülerinnen und Schüler vom Wohnort zur Schule und zurück befördert werden, sind Änderungen im Fahrplan und bei den Haltestellen leichter umsetzbar.

Wieso müssen Schülerinnen und Schüler ab der 11. Klasse selber Fahrkarten kaufen?

Laut dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges werden bis einschließlich zur 10. Klasse die Fahrkosten vom jeweils zuständigen Aufgabenträger (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) übernommen.

Ab der 11. Klasse sind die Fahrkosten zunächst von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten selber zu tragen. Allerdings erstattet der zuständige Aufgabenträger (s. vorher) auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen einen Teil dieser Kosten. Der andere Teil dieser Kosten = die sog. Familienbelastungsgrenze wird normalerweise nicht erstattet.