Rollstuhlbeförderung im Linienverkehr auf den Strecken der NWN

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Beachtung nachfolgender Informationen zum Thema Rollstuhlbeförderung:

Gemäß § 18 Abs. 5 TON-Tarif und desselben Paragraphen im RBO - Tarif werden Rollstühle im Linienverkehr auf Strecken der NWN und RBO grundsätzlich befördert, soweit der eingesetzte Bus von seiner Bauweise her hierfür geeignet ist.

Verfügt nun der auf den Strecken der NWN und RBO eingesetzte Bus über die Möglichkeit zur Rollstuhlbeförderung, besteht die Pflicht, den Rollstuhl sicher zu befördern. Dies ist in der EU-Verordnung 2001/85 entsprechend festgelegt.

Aus Anhang 7 dieser Verordnung ergibt sich nun, dass die auf den Strecken der NWN und RBO eingesetzten Busse - welche für die Rollstuhlbeförderung baulich geeignet sind - genau einen Rollstuhl sicher befördern können.

Damit gilt auf den Strecken der NWN und RBO:

  • Rollstuhlbeförderung ist nur möglich, wenn der eingesetzte Bus von seiner Bauweise hierfür geeignet ist.
  • Ist der Bus für die Rollstuhlbeförderung geeignet, so kann laut EU - Verordnung 2001/85 Anhang 7 genau ein Rollstuhl sicher befördert werden. Eine Beförderung weiterer Rollstühle ist dann aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich. Diesbezüglich besteht für das Fahrpersonal auch kein Ermessensspielraum mehr.
  • Angemeldete Rollstuhlfahrer und - fahrerinnen haben Vorrang vor nichtangemeldeten Rollstuhlfahrern und -fahrerinnen. Eine grundsätzliche Anmeldepflicht besteht nicht, jedoch kann bei Nichtanmeldung nicht ausgeschlossen werden, dass der Rollstuhlplatz durch andere Rollstuhlfahrer und -fahrerinnen reserviert wurde.
  • Rollstühle und Kinderwagen sind gleichrangig zu behandeln.